B-VG Artikel 12, BGBl. I Nr. 14/2019, gültig ab 01.01.2020

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union

Artikel 12

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

1. Armenwesen; Heil- und Pflegeanstalten;

2. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt.

(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

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