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FinStrG § 71., BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 01.01.2026
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.
B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
1. Spruchsenate.

§ 71.

Die Laienbeisitzer haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Vorsitzenden des Spruchsenates zu geloben: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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