ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.
B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
1. Spruchsenate.
§ 71.
Die Laienbeisitzer haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Vorsitzenden des Spruchsenates zu geloben: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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