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FinStrG § 92g. Verwahrung von Datenträgern und Daten, BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 01.01.2026
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
C. Beschlagnahme.
2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.

§ 92g. Verwahrung von Datenträgern und Daten

Die Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) und die Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (§ 92d Abs. 3) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 92b Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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