FinStrG § 232., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich
oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und
der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 232.
Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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