FinStrG § 217. Zu § 270., BGBl. Nr. 129/1958, gültig ab 01.01.1959
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich
oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und
der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 217. Zu § 270.
In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.
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