FinStrG § 181., BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich
oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und
der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
X. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.
§ 181.
Jugendliche dürfen weder nach § 85 festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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