FinStrG § 200b. Zu § 100, BGBl. I Nr. 107/2024, gültig ab 20.07.2024
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich
oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und
der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 200b. Zu § 100
Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach § 100 Abs. 3a StPO.
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