FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 184
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 184
A. Jugendstrafvollzug
1
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes der Ersatzfreiheitsstrafe Jugendliche sind, gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 60 JGG über den Jugendstrafvollzug. Die Anstalten, in denen der Strafvollzug stattzufinden hat, sind in §§ 7 bis 12 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl II 2013/124 idF BGBl II 2024/396) geregelt.
2
Für die Finanzstrafbehörde ist vor allem § 52 JGG über den Aufschub des Strafvollzuges zum Abschluss einer Berufsausbildung von Bedeutung (s dazu ausführlich Köpf, JSt 2021, 403). Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist nach § 52 JGG ein Aufschub des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Förderung seines späteren Fortkommens auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Jugendlichen den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden. Einem Erwachsenen steht nach § 177 Abs 1 FinStrG hingegen lediglich ein Aufschub zu, der in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen soll. Vor Fällung der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges für einen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erscheint es zweckmäßig, mit der Bezirksverwaltungsbehörde (Kinder- und Jugendhilfe) das Einvernehmen herzustellen. Die Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche, wie auch jene des § 184 FinStrG, stellen das Interesse des Jugendlichen in den Vordergrund. Zur Beurteilung, ob ein Strafaufschub zum Abschluss der Berufsausbildung erforderlich ist, kann die Einholung der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe notwendig sein.
Im gerichtlichen Strafverfahren gegen Jugendliche ist der Kinder- und Jugendhilfeträger eng eingebunden. So ist dieser gem § 33 Abs 1 JGG von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu informieren und gem § 35 Abs 4 JGG vor der Festnahme eines Jugendlichen ohne Aufschub zu verständigen. Eine Festnahme von Jugendlichen ist allerdings im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gem § 181 FinStrG ex lege ausgeschlossen. Eine Information über den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe oder den Aufschub des Vollzuges kann daher nur im Interesse des Jugendlichen liegen und erscheint auch zweckmäßig. Die Entscheidung über den Strafaufschub gem § 184 FinStrG iVm § 52 JGG hat mit rechtsmittelfähigem Bescheid (§ 152 Abs 1 FinStrG) zu erfolgen.
3
Neben dem Nachholen der Berufsausbildung (§ 53 JGG) steht im Jugendstrafvollzug die Legalbewährung im Zentrum - wohingegen die Generalprävention ausgeblendet ist (s Schroll/Oshidari in WK2, JGG, § 53 Rz 1 mwN). Die jugendlichen Gefangenen sollen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden (§ 53 JGG). Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen müssen gem § 54 JGG über pädagogisches Verständnis verfügen, sich regelmäßig fortbilden und psychologisch-psychiatrisch gebildet sein. Freiheitsstrafen an Jugendlichen sind grundsätzlich in dafür bestimmten besonderen Justizanstalten zu vollziehen (s § 55 Abs 1 JGG). Derzeit gibt es nur eine Sonderanstalt für männliche Jugendliche in Gerasdorf zum Vollzug von Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten (s § 7 Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl II 2013/124 idgF). Jugendliche Strafgefangene sind in besonderen Abteilungen der Justizanstalten beim Landesgericht unterzubringen (vgl § 8 Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl II 2013/124 idgF). Jugendliche sind von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen. Von einer solchen Trennung kann aber abgesehen werden, soweit den Umständen nach weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung des Jugendlichen zu besorgen ist (§ 55 Abs 2 JGG). Jugendliche Strafgefangene sind ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zu verpflegen (§ 58 Abs 2 JGG). Jugendliche, die nicht im Freien arbeiten, haben gem § 55 Abs 3 JGG täglich das Recht, sich zwei Stunden im Freien für Sport und Spiel aufzuhalten. Jugendliche, die im Freien arbeiten, haben dieses Recht an arbeitsfreien Tagen. Falls Bewegung im Freien witterungsbedingt nicht möglich ist, ist an ihrer Stelle Bewegung in geeigneten Sporträumlichkeiten der Anstalt zu ermöglichen (§ 55 Abs 3 JGG). Jugendliche Strafgefangene sind nur mit Arbeiten zu beschäftigen, die auch erzieherisch nützlich sind (§ 58 Abs 4 JGG). Im Jugendstrafvollzug ist Unterricht zu erteilen, soweit dies möglich und tunlich ist (§ 58 Abs 5 JGG). Falls die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug erfordert, hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen anzuordnen (§ 59 JGG). Eine solche Eigenart kann zB in einer vernachlässigten Erziehung liegen, die zB vorerst eine psychologische Betreuung erfordert und erst danach den Schulbesuch zulässt (Schroll in WK2, JGG, § 59 Rz 2 mit Verweis auf Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5, § 59 Anm 2). Zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafvollzugs sind Jugendliche nicht verpflichtet (§ 60 JGG).