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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 213

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 213
A.
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
1- 4
II.
Rechtsprechung zu § 213

I. Kommentar zu § 213

A. Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung

1

Sowohl Art 6 EMRK als auch Art 90 B-VG bestimmen, dass die Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich sein müssen. Ausnahmen davon sind begrenzt und gesetzlich zu verankern. Zu den Gründen des § 229 StPO, aus denen die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden darf, kommen die für das Finanzstrafverfahren im Hinblick auf § 48a BAO viel wesentlicheren Gründe des § 213 FinStrG hinzu. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, wenn Punkte, die der Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO unterliegen, zu erörtern sind (§ 213 Abs 1 FinStrG). § 213 Abs 1 FinStrG entspricht dem § 127 Abs 2 FinStrG und § 213 Abs 2 FinStrG dem § 134 FinStrG.

2, 3

(derzeit frei)

4

Die unberechtigte Ausschließung der Öffentlichkeit ist mit Nichtigkeit gem den §§ 228 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht, nicht aber die unberechtigte Zulassung der Öffentlichkeit ( [R 213/2]). Der Ausschluss betrifft nur die Dauer der Erörterung des Ausschließungsgrundes und nicht darüber hinaus. Die Urteilsverkündung (§§ 259, 260 StPO) selbst hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (§ 229 Abs 4 StPO; [R 213/1]; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 213 Rz 29). Die Öffentlichkeit ist jedoch wiederum bei der Verkündung der Urteilsgründe auszuschließen, wenn sie auch in der Hauptverhandlung nach Abs 1 ausgeschlossen war (§ 213 Abs 2 FinStrG).

II. Rechtsprechung zu § 213

1. Die Hauptverhandlung ist vom Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO, Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK) beherrscht, dessen Verletzung mit Nichtigkeit bedroht ist. Dies gilt auch für die stets in öffentlicher Sitzung (§§ 229 Abs 4 und 268 StPO) vorzunehmende Urteilsverkündung (14 Os 55/10k). Für das Finanzstrafverfahren sieht § 213 Abs 2 FinStrG weitergehende Einschränkungen dieses Grundsatzes insofern vor, als die Öffentlichkeit, wenn sie von der Hauptverhandlung nach § 213 Abs 1 FinStrG ausgeschlossen war, auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen ist, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die (abgabenrechtliche) Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen, zur Sprache kommen. Unabhängig von einer (vorliegend im Hauptverhandlungsprotokoll übrigens nicht festgehaltenen) Erörterung derartiger Verhältnisse oder Umstände hat die Verkündung des Urteilsspruchs (§ 260 Abs 1 StPO) auch im Finanzstrafverfahren jedenfalls in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

()

2. Nur der unberechtigte Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht aber die (angebliche) unberechtigte Zulassung der Öffentlichkeit ist mit Nichtigkeit bedroht. Nach der Zielsetzung des § 213 FinStrG soll die Offenlegung von der Geheimhaltung (§ 251 FinStrG) unterliegenden Verhältnissen und Umständen verhindert werden, nicht aber eine infolge Pressemitteilungen über die angeklagten Verfehlungen allenfalls zu befürchtende Beeinflussung der erkennenden Richter.

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