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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 224

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommmentar zu § 224
A.
Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens
1- 3
II.
Rechtsprechung zu § 224

I. Kommmentar zu § 224

A. Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens

1

Durch den Beschluss, der dem Wiederaufnahmsantrag stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit aufgehoben, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird (§ 358 StPO). Das kann sowohl bezüglich einzelner Fakten eines Finanzvergehens als auch bezüglich einzelner von mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen (§ 21 Abs 1 FinStrG) der Fall sein. Die Aufhebung des Urteils betrifft den Schuldspruch bzw die Schuldsprüche nur insoweit, als die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Die einheitliche Strafe (§ 21 Abs 2 FinStrG) wird aber zur Gänze aufgehoben. Im wiederaufgenommenen Verfahren hat daher die Strafe für die von der Wiederaufnahme nicht betroffenen Taten oder Fakten neu bemessen zu werden, wenn ein teilweiser Freispruch erfolgt. Das Gericht kann, sofern der Ankläger damit einverstanden ist, sofort einen Teilfreispruch fällen (§ 360 Abs 1 StPO) und die Strafe für die verbleibenden Fakten oder Taten neu bemessen. Im anderen Fall tritt die Sache durch die Wiederaufnahme in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück.

2

Im Falle einer teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens wegen eines Finanzvergehens oder wegen mehrerer zusammentreffender Finanzvergehen kann der strafbestimmende Wertbetrag der von der Wiederaufnahme nicht betroffenen Fakten oder Taten unter die Zuständigkeitsgrenzen des § 53 FinStrG sinken. Das müsste gem § 212 FinStrG zu einer Unzuständigkeitsentscheidung führen, § 224 Abs 1 FinStrG macht davon eine Ausnahme: Aus Gründen der Verfahrensökonomie darf das Gericht keine Unzuständigkeitsentscheidung fällen, sondern muss, obwohl es gem § 53 FinStrG nicht zuständig ist, im wiederaufgenommenen Verfahren die Strafe für das verbleibende Finanzvergehen oder die verbleibenden Finanzvergehen entsprechend dem darauf entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag mit Urteil neu bemessen. In diesem Urteil muss das Gericht aber feststellen, dass mit der Bestrafung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind (§ 224 Abs 2 FinStrG). Das Gericht hat dabei auch die für die Strafbemessung von der Finanzstrafbehörde zu beachtenden Grenzen (zB die Höhe der Freiheitsstrafe [§ 15 Abs 3 FinStrG] oder die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe [§ 20 Abs 2 FinStrG]) einzuhalten.

3

Ebenso hat das Gericht vorzugehen, wenn der strafbestimmende Wertbetrag zwar weiterhin die Gerichtszuständigkeitsgrenze übersteigt, aber andere Gründe (zB fahrlässiges Handeln) für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde sprechen. Erkennt das Gericht über die in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden Finanzvergehen gem § 224 FinStrG, so sind diese Entscheidungen im Finanzstrafregister (§§ 194a ff FinstrG) zu erfassen.

Da der Strafbemessungsanspruch gewahrt bleibt und nur die Sanktionshöhe neu berechnet wird, ist einem Verjährungseinwand der Boden entzogen. Ebenso bedeutet die Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht die lineare Herbsetzung der Geldstrafe ().

II. Rechtsprechung zu § 224

1. Da jedem gerichtlichen Schuldspruch (von hier nicht relevanten Sonderbestimmungen abgesehen) ein pönales Element innewohnt, der (auch) in § 31 Abs 5 FinStrG gebrauchte Terminus „Strafbarkeit“ sonach „Verfolgbarkeit“ bedeutet und mithin „Verjährung der Strafbarkeit“ der „Verfolgungsverjährung“ gleichzuachten ist (Foregger in WK, Vorbem zu § 57 StGB Rz 2), wird mit dem oben Gesagten auch der unter der Z 9 lit b aufgestellten Beschwerdebehauptung, das inkriminierte Verhalten sei absolut verjährt, der Boden entzogen.

Denn danach wurde durch den aufrecht gebliebenen Teil des verurteilenden Erkenntnisses der damit verbundene Strafbemessungsanspruch jedenfalls gewahrt und scheidet überdies im gegebenen Zusammenhang eine darüber hinausgehende „Verfolgung“ des Angeklagten schon begrifflich deshalb aus, weil die Strafneubemessung in dem für den Angeklagten ungünstigsten Fall nur dazu führen kann, dass das erkennende Gericht zu derselben Sanktion gelangt, die bereits einmal (rechtskräftig) verhängt wurde, da das Gebot der reformatio in peius auch in diesem Fall gilt.

Die Strafbemessungsrüge bekämpft der Sache nach bloß den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht, welcher aber nur der Anfechtung mit Berufung unterliegt.

Der namentlich unter Hinweis auf den der Strafneubemessung zugrunde liegenden, gegenüber der seinerzeitigen Basis um rund ein Drittel verminderten strafbestimmenden Wertbetrag eine entsprechende lineare Herabsetzung der Geldstrafe sowie deren bedingte Nachsicht anstrebenden Berufung kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.

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