FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 220
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 220 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Zuständigkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 220 | ||
I. Kommentar zu § 220
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Zuständigkeit
1
Die Wiederaufnahmsgründe der StPO finden sich in § 352 StPO (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) und § 353 StPO (auf Antrag des Verurteilten). § 220 FinStrG ergänzt die Wiederaufnahme der StPO in Hinblick auf die geteilte Zuständigkeit (§ 53 FinStrG) und erfolgt stets zum Nachteil des Betroffenen.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 220 FinStrG ist das Vorliegen einer gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidung gem §§ 210, 212 oder 214 FinStrG (§ 220 Abs 1 FinStrG), dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt ist (§ 352 Abs 1 StPO, § 31 FinStrG) sowie das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweise (§ 220 Abs 2 erster Satz FinStrG). Wiederaufnahmsgrund kann nur eine neue Tatsache oder Erkenntnisquelle für schon früher bestehende Tatsachen sein, die für die gerichtliche Zuständigkeit iS des § 53 FinStrG spricht (nova reperta). Von neuen Tatsachen und Beweisen kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht im vorausgegangenen Verfahren davon keine Kenntnis hatte oder wenn die Beweismittel erst später greifbar geworden sind. Als Wiederaufnahmsgründe sind daher auch solche Beweismittel anzusehen, die im vorausgegangenen Verfahren nicht beigebracht werden konnten und die nunmehr im Wiederaufnahmsverfahren bereits früher vorgebrachte, aber nicht beweisbare Behauptungen beweisen können sowie die gerichtliche Zuständigkeit begründen. Trotz gegenteiliger Judikatur ( 11 Os 201-208/71 [R 220/1]) kann ein durch die StA oder die Finanzstrafbehörde verschuldetes Untergehen eines Beweismittels nachträglich keine Wiederaufnahme zum Nachteil des Betroffenen begründen (Seiler/Seiler, FinStrG6, § 220 Rz 4; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 220 Rz 10).
2
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht mit einem neuerlichen Finanzvergehen, das der Beschuldigte (Angeklagte) erst nach dem Ergehen der gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidung begangen hat, begründet werden (§ 200 Abs 2 zweiter Satz FinStrG - nova producta; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 220 Rz 11). Eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge des Finanzvergehens, hinsichtlich dessen die Unzuständigkeitsentscheidung ergangen ist, und des neuerlichen Finanzvergehens ist ausgeschlossen. Beide Finanzvergehen müssen je für sich gesondert auf die gerichtliche Zuständigkeit überprüft werden (). Wurde das neuerliche Finanzvergehen schon vor der gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidung begangen, ist § 21 Abs 3 und 4 FinStrG anzuwenden.
3
Dieselben Grundsätze gelten beim Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einer gerichtlich strafbaren Tat, die kein Finanzvergehen ist. Dabei ist es für die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Finanzvergehens ohne Bedeutung, ob wegen der anderen gerichtlich strafbaren Tat das Strafverfahren schon beendet wurde oder ob es noch anhängig ist (§ 220 Abs 3 FinStrG). Gibt der Drei-Richter-Senat (§ 31 Abs 6 StPO; [R 220/1]) dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt, tritt das Finanzstrafverfahren (beim Zusammentreffen mit einer anderen gerichtlich strafbaren Tat nur hinsichtlich des Finanzvergehens) in den Stand des Ermittlungsverfahrens (§ 91 StPO) zurück.
4
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten (Angeklagten) kann nur vom Staatsanwalt und von der Finanzstrafbehörde beantragt werden. Siehe §§ 210 Abs 7, 212 Abs 5, 214 Abs 4 FinStrG. Das erkennende Gericht hat die prozessuale Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmebeschlusses nicht zu überprüfen ( [R 220/2]).
II. Rechtsprechung zu § 220
1. § 221 Abs 1 FinStrG betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden „neuen Tatsachen oder Beweisen“ (einschließlich der Fälle des § 223 FinStrG), sodass über die Wiederaufnahme nach § 220 FinStrG mangels besonderer Anordnung ein mit drei Richtern besetzter Senat (§ 195 Abs 1 FinStrG iVm § 31 Abs 5 Z 2 StPO), über eine solche nach §§ 221 bis 223 FinStrG hingegen der nach § 221 Abs 1 FinStrG zur Entscheidung allein berufene Vorsitzende des (nach § 357 Abs 1 letzter Fall StPO zuständigen) Gerichts zu entscheiden hat. Zielt schließlich die Wiederaufnahme außerhalb des Regelungsbereichs des § 221 Abs 1 FinStrG auf einen Freispruch des Verurteilten, gelten mangels besonderer Bestimmungen im FinStrG jene der StPO (§ 195 Abs 1 FinStrG), womit auch in diesen Fällen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt (§ 31 Abs 5 Z 2 StPO).
(; RS0126253)
2. Zur Frage der Überprüfbarkeit eines Wiederaufnahmsbeschlusses im Nichtigkeitsverfahren: Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das gegenständliche Verfahren sei gesetzwidrig wiederaufgenommen worden, weil eine allfällige Täuschung der I***** AG durch die für die Wiederaufnahme relevante Einkommensteuererklärung 1996 „denkbar unmöglich“ sei, wobei zudem das der Wiederaufnahme zugrunde liegende neue Beweismittel keine Relevanz für die zur Verurteilung gelangte Veruntreuung hatte. Er verkennt, dass die im aktuellen Verfahren von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom (ON 101) verfügte, (nach erfolgloser Beschwerde) am in Rechtskraft erwachsene (ON 104) Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 232 Ur 163/02a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (dort unscharf als „Verfahren gegen Dr. Wilhelm W***** wegen § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB“ bezeichnet) einer (nochmaligen) Überprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren entzogen ist. Das erkennende Gericht war daher weder verhalten noch berechtigt, die prozessuale Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmebeschlusses zur Erörterung zu stellen.
(; RS0099878)
3. Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne voriger Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 181 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb der OGH mit sofortigem Freispruch gemäß § 214 FinStrG vorzugehen hatte.
()
4. Den Bestimmungen des XX. Hauptstückes der StPO über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und den sie ergänzenden Bestimmungen der §§ 220 bis 226 FinStrG kann eine Möglichkeit der nachträglichen „Abstimmung“ von Wertersatzbeträgen nicht entnommen werden. Es ist daher unzulässig, nach Auferlegung des vollen Wertersatzes durch ein wegen eines Finanzvergehens gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Urteil später wegen derselben Tat in einem anderen Strafverfahren neuerlich auf Wertersatz zu erkennen.
()
5. Auch bei seinerzeitiger schuldhafter Unkenntnis der Existenz einer Tatsache kann diese als novum repertum benützt werden.
( 11 Os 101-208/71; RS0101222)