KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit; Rufbereitschaft
Überstundenarbeit
(1) Als zuschlagspflichtige Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 festgelegten täglichen Normalarbeitszeit zuzüglich der Differenzmehrarbeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten ArbeitnehmerInnen festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit einschließlich der Differenzmehrarbeit überschritten wird. Die Arbeitszeit zwischen der 38,5 und der 40 Stunde wird als Differenzmehrarbeit bezeichnet und muss ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden. Die Differenzmehrarbeit ist, soweit es nicht anders vereinbart ist, zuschlagsfrei.
(2) Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 22 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Für Überstunden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(3) Der/die Arbeitnehmer/in, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während de...