KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI - Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden.
3. Die Kündigungsfrist beträgt:
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche,
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahre: 2 Wochen,
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahre: 3 Wochen.
Mit Wirkung gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher:
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