KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialwirtschaft Österreich - Karenz (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 17 Karenz
1) Anschlusskarenz
a) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem. MSchG bzw. gemäß VKG Anspruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen. Die in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortgesetzt wird.
(Abs. 1 lit. a idF ab )
b) Wird Anschlusskarenz nach lit. a) in Anspruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt. MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abfer...