KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und mit einem Zuschlag zu entlohnen.
Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne ...