KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Gewerbe - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4 Arbeitszeit*
* Mühlengewerbe siehe Kollektivvertrag betreffend der Einführung der 38-Stunden-Woche (Müller / Nahrungsmittelgewerbe), Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Kollektivvertrag betreffend der Einführung der 38-Stunden-Woche (Kohlensäurehalt. Getränke).
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden.
(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungszeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Arbeitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am 24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet.
In den Betrieben der Bundesinnun...