KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte bei Ärzten - österreichweit - Überstunden (gültig seit bzw. )
gültig von: bzw. bis:
§ 5 Überstundenentlohnung
1. Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. über eine tägliche Arbeitszeit von 9 bzw. 10 (vgl. § 3 Z 1) Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit und ist separat zu entlohnen.
2. Als Grundlage für die Überstundenentlohnung gilt 1/165 des Bruttomonatsgehaltes.
3. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.30 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
5. Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in kann eine Abgeltung geleisteter Überstunden auch durch Freizeitausgleich erfolgen, wobei die Bestimmungen hinsichtlich der Zuschläge sinngemäß anzuwenden sind.
V. Überstundenentlohnung
Jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Es wird weiters ver...