KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit; Rufbereitschaft
Überstundenarbeit
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 festgelegten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
(2) Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 22 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Für Überstunden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(3) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/di...