Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. KabE v.
5
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 174 der Reichsabgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
Regierungsbegründung
121. Nach § 205a der Reichsabgabenordnung hat ein Steuerpflichtiger, der die Absetzung von Schulden oder Ausgaben beantragt, den Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine ausländische Gesellschaft, die mit den Einkünften aus der Geschäftsbeziehung zum Steuerpflichtigen nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, so erscheint die geforderte Bezeichnung von Gläubiger oder Empfänger nach ihrem Sinn und Zweck erst dann vollständig, wenn die zwischen dem Steuerpflichtigen und der ausländischen Gesellschaft bestehenden Beziehungen in vollem Umfang offengelegt sind.
122. Dementsprechend legt Absatz 1 fest, daß der Benennungspflicht des § 205a der Reichsabgabenordnung erst dann genügt ist, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen oder bestanden haben. Hierzu gehören namentlich die vom Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft.
123. Nach Absatz 2 kann das Finanzamt verlangen, daß der Steuerpflichtige über seine Darlegung die in § 174 der Reichsabgabenordnung vorgesehene Versicherung an Eides Statt abgibt.