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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

7. FinMin. Baden-Württemberg, Erlass v. - S 1320 - 19, ASt-Kartei BW A II Nr. 7 = juris FMNR312050095

7

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Austausch in Steuersachen; Verfahren der britischen Steuerverwaltung bei Auskunftsersuchen, die an Banken zu richten sind

Die britische Steuerverwaltung verfährt bei Auskunftsersuchen, die an dortige Banken zu richten sind, nach dem nachfolgend geschilderten Verfahren. In entsprechenden Auskunftsersuchen sind die vorgegebenen Merkmale (Berichtsinhalt, Fristen und anforderungsfähige Unterlagen) zu beachten.

  • Vorlage des Falles in Berichtsform an einen unabhängigen Commissioner. Der Bericht soll die folgenden Angaben enthalten: S. 14

    • Name der im UK ansässigen Bank und Angaben darüber, ob sie Filialen betreibt

    • Anschriften der Orte, an denen Konten unterhalten werden

    • Liste der erforderlichen Unterlagen

    • Einzelheiten zu der Steuerschuld, aufgrund derer ermittelt wird

    • Angaben zu den in Deutschland unternommenen Versuchen, die Unterlagen zu erhalten

    • Erklärung, weshalb die Unterlagen benötigt werden

    • Zustellung einer Mitteilung an die Bank nach Prüfung durch den Commissioner

    • Zurverfügungstellung der Unterlagen durch die Bank maximal 6 Jahre zurück (gerechnet vom Datum der Zustellung der Mitteilung)

Liste der Unterlagen, die Banken im UK normalerweise vorliegen:

  • 1. Kontoauszüge der letzten sechs Jahre.

  • 2. Liste der Unterzeichner des Kontos; im Falle einer Gesellschaft: Beschlüsse der Direktoren, Anweisungen oder Vollmachten, aufgrund derer jemand die Unterzeichnungsbefugnis erhalten hat.

  • 3. Aufzeichnungen über Daueraufträge und Einzugsermächtigungen. Aufzeichnungen über andere Belastungen und Gutschriften sind jedoch in der Regel beschränkt. Üblicherweise bewahren Banken solche Aufzeichnungen nicht länger als drei Jahre lang auf. Außerdem werden sie eher in Wochen- oder Tagesstapeln aufbewahrt und sind nicht nach Kunden geordnet, so daß es für die Bank schwierig und zeitraubend ist, sie ausfindig zu machen. Sind diese Unterlagen erforderlich, so kann der Mitteilung an die Bank eine Anfrage beigefügt werden, allerdings mit einem hohen Mindestumfang; alternativ kann der Bank nach Erhalt der Auszüge eine Liste der erforderlichen Angaben übermittelt werden.

  • 4. Schriftwechsel mit dem Kunden und dessen Vertretern oder mit Dritten. Dazu können etwa die Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens oder Kredits oder Anweisungen für Geldüberweisungen gehören.

  • 5. Aufzeichnungen über Sicherheiten für Darlehen, zB Hypotheken, Schuldverschreibungen, Bürgschaften.

  • 6. Aufzeichnungen über Konten bei anderen Filialen und anderen Banken.

  • 7. Aufzeichnungen über Bankschließfächer, Aktiengeschäfte, Versicherungsgeschäfte, ausgestellte Kreditkarten etc., wenn diese zu den Dienstleistungen der Bank gegenüber dem Kunden gehörten.

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