Außensteuerrecht
2025
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3. Abweichende Zurechnung (§ 4j Abs. 2 Satz 3 EStG)
„Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen.“
a) Abweichende Einnahmenzurechnung
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Grundsätzliches. Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist gemäß § 4j Abs. 2 Satz 3 EStG auf die Summe der Belastungen abzustellen.
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Relevante Fallkonstellationen. Betroffen sind Fallkonstellationen, in denen es (teilweise) zu einem Abweichen zwischen (Lizenz-)Gläubiger und Steuerschuldner kommt. Als wesentliches Anwendungsbeispiel nennt die Gesetzesbegründung insoweit transparent besteuerte Personengesellschaften, die als (Lizenz-)Gläubiger fungieren. En...