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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

2. Erster RefE v.

2

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 zu mehr als der Hälfte beteiligt, so hat jeder für sich selbst und im Zusammenwirken mit den übrigen beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Auf Verlangen haben sie insbesondere

  • 1. alle Geschäfte zu offenbaren, die die Gesellschaft mit einem von ihnen oder einem ihr wirtschaftlich Nahestehenden im Sinne des § 1 Abs. 2 getätigt hat, S. 3

  • 2. alle für die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der Verlust- und Gewinnrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat des Sitzes oder der Geschäftsleitung vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen.

(2) Können die Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nur durch eine Schätzung ermittelt werden, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte mindestens von 20 vom Hundert der Anschaffungskosten der von den beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile sowie des gemeinen Werts der von ihnen der Gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter auszugehen; Wirtschaftsgüter, die zur Weiterveräußerung durch die ausländische Gesellschaft bestimmt sind, bleiben außer Ansatz. Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft für überlassene Wirtschaftsgüter an die unbeschränkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.

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