Außensteuerrecht
2025
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XIV. Absatz 14 a.F. (i.d.F. des SEStEG v. )
„(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt.“
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Erstmalige Anwendung. § 21 Abs. 14 betrifft die erstmalige Anwendung der Vorschriften, die einerseits im SEStEG v. enthalten sind und andererseits die §§ 7 ff. ändern oder ergänzen. Insoweit ergänzt § 21 Abs. 14 den Abs. 13. Konkret angesprochen sind zum einen § 8 Abs. 1 Nr. 10, der durch das SEStEG angefügt wurde, und § 10 Abs. 3 Satz 4, der durch das SEStEG geändert wurde. Der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 4 im SEStEG gingen weitere Änderungen des § 10 Abs. 3 Satz 4 im StandOG v. und i...