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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

L. Verordnungsermächtigung (Abs. 6)

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3e und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.

3921

Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. § 1 Abs. 6 ermächtigt das BMF, Rechtsverordnungen zu erlassen, um die Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes selbst, dessen Anwendung und die Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals in Betriebsstättenfällen zu regeln. Mit der Einfügung von § 1 Abs. 3d und 3e durch das WChancenG ist durch Aufnahme dieser Absätze in § 1 Abs. 6 auch die Ermächtigungsgrundlage für eine die Finanzierungsbeziehungen betreffende Rechtsverordnung geschaffen worden. Verordnungen nach § 1 Abs. 6 müssen jeweils durch den Bundesrat bestätigt werden. Bis zur Einfügung des § 1 Abs. 6 existierte eine ähnliche, aber weniger weitgehende Verordnungsermächtigung ...

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