Außensteuerrecht
2025
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IV. Verarbeitung personenbezogener Daten (Abs. 5)
„(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne des Gesetzes.“
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Verarbeitung personenbezogener Daten. § 138j Abs. 5 AO erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mitteilungspflicht als Verwaltungsverfahren in Steuersachen. Dies zielt wohl auf die DSGVO ab und soll eine Verletzung des nach der Verordnung gebotenen Datenschutzes vermeiden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten i.Z.m. der Mitteilungspflicht durch die Finanzbehörden sollte aber eine Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben darstellen, so dass dies nach § 29b AO zulässig ist.
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