Außensteuerrecht
2025
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c) Rechtsfolge
Die Absätze 1 bis 3 sind . . . nicht anzuwenden, . . .
725
Verdrängung § 34 c Abs. 1-3 EStG. Als Rechtsfolge ordnet das Gesetz den grundsätzlichen Vorrang der Regelungen des DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor den innerstaatlichen Regelungen an. Folglich wird § 34 c Abs. 1-3 im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn das DBA eine (abstrakte) Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsieht, diese Regelung vorrangig und eigenständig maßgeblich sein soll. Zur Reichweite der Sperrwirkung bei Drittstaatensachverhalten s. Anm. 779 f.
S. 408
726
Besonderheiten des DBA. Der Vorrang des DBA führt dazu, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich nach den Regelungen des jeweils einschlägigen DBA erfolgt, soweit das DBA die Vermeidung der Doppelbesteuerung eigenständig regelt. Dies bedeutet auch, dass die jeweiligen Besonderheiten des DBA, wie bspw. eine Anrechnung, getrennt für jede Einkunftsart zu beachten sind.
727
DBA-Regelungen ungünstiger. Der Vorrang des DBA kann dazu führen, dass der Stpfl. bei Anwendung der innersta...