Außensteuerrecht
2025
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3. Bericht des Finanzausschusses v. (BT-Drucks. 16/3369)
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Begründung (Auszug)
Zu Nummer 1a (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 — neu —) — neu —
Die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Abs. 3 AStG) und die nicht zu den in § 8 Abs. 1 AStG aufgeführten (aktiven) Einkünften gehören, werden unter den Voraussetzungen des § 7 AStG den inländischen Anteilseignern zugerechnet (Hinzurechnungsbesteuerung). Dabei ist auch für niedrig besteuerte Einkünfte, die sich aufgrund von Entstrickungstatbeständen ergeben, zu entscheiden, ob sie den in § 8 Abs. 1 aufgeführten (aktiven) Einkünften zuzuordnen sind oder als Einkünfte aus passivem Erwerb der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Durch § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG wird nunmehr geregelt, dass eine ausländische Gesellschaft für solche Einkünfte nicht Zwischengesellschaft ist. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Umwandlung handelt, die nach den Vorschriften des UmwStG zu Buchwerten vollzogen werden könnte. Eine ausländische Gesellschaft bleibt jedoch Zwischengesellschaft für niedrig besteuerte Einkünfte...