Außensteuerrecht
2025
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4. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BR-Drucks. 245/21)
79
[...]
Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
[...]
S. 61
„§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht stammen aus:
1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 nachgehen; es sei denn, die diesen Einkünften zugrunde liegenden Geschäfte werden zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm ...