Außensteuerrecht
2025
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F. EWR-Sachverhalte
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EWR-Sachverhalte. Soweit die den Entlastungsanspruch geltend machende Körperschaft in den EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island ansässig ist, gelten die oben Rz. 85 ff. genannten Ausführungen zu den Grundfreiheiten entsprechend bei der Auslegung der Bestimmungen des EWR-Abkommens (s. Art. 6 EWR-Abkommen). Von Bedeutung sind etwa Art. 31 ff. (Niederlassungsrecht), Art. 36 ff. (Dienstleistungen) und Art. 40 ff. (Kapitalverkehr) EWR-Abkommen.