Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Abschnitt 76 der Körperschaftsteuerrichtlinien (Auszug) — früher: Schreiben des BdF v. — IV C - 6 - S 2811 - 2/75, BStBl. I 1975, 262
4
Bruttoerträge
(Absatz 8 — früher: Tz. 2.5.2.2) Unter Bruttoerträgen sind die Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu verstehen. Sie sind aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung der Tochtergesellschaft abzuleiten. Ermittelt die Tochtergesellschaft ihren Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung entsprechend § 4 Abs. 3 EStG, ist auf die Isteinnahmen abzustellen.
Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „fast ausschließlich“
(Absatz 9 — früher Tz. 2.5.2.3) Die Bruttoerträge stammen ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG, wenn die passiven Bruttoerträge so gering sind, daß sie dem Gesamtgewinn der Gesellschaft seinen vom Gesetz vorausgesetzten aktiven Charakter nicht nehmen. Dies ist der Fall, wenn die passiven Bruttoerträge 10 % der gesamten Bruttoerträge nicht übersteigen. Übersteigen die passiven Bruttoerträge die genannte Freigrenze nicht, nehmen sie de...