Außensteuerrecht
2025
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§ 52 Abs. 59 d EStG i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c AmtshilfeRLUmsG
S.
Fassung ab bis
(59 d) 1§ 50 i ist auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Entnahme anzuwenden, die nach dem stattfinden. 2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.