Außensteuerrecht
2025
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II. Grundregelung (Satz 1)
1. Allgemeines
2604
Eigenständigkeit der Regelung? Gem. § 1 Abs. 3c Satz 1 ist die Übertragung oder Nutzungsüberlassung eines immateriellen Werts „zu vergüten, wenn diese auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist“. Bemerkenswert erscheint, dass § 1 Abs. 3c Satz 1 - wie auch § 1 Abs. 3c Satz 4 (Rz. 2703) - nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Bezug nimmt, sondern nur bestimmt, dass eine Übertragung oder Nutzungsüberlassung eines immateriellen Werts unter bestimmten Umständen „zu vergüten“ sei. Insoweit kann die Vorschrift - zumindest auch - als eine neben der reinen Korrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 stehende eigenständige Regelung gesehen werden. Tatsächliche Folgen hat dies freilich nur dann, wenn § 1 Abs. 3c konkretisierende Wirkung auch für die neben § 1 Abs. 1 Satz 1 stehenden innerstaatlichen Korrekturvorschriften entfalten sollte, d.h. insbesondere für das Rechtsinstitut der v...