Außensteuerrecht
2025
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VIII. Absatz 8 a.F. (i.d.F. des SEStEG v. )
„(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem , und letztmals auf Einbringungen anzuwenden, die vor dem vorgenommen wurden.“
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Gesetzesänderungen. Abs. 8 wurde ursprünglich durch das StÄndG 1992 v. an § 21 angefügt. Die Vorschrift hatte damals den Wortlaut: „In den Fällen des § 7 sind die §§ 16 bis 20 des Auslandsinvestment-Gesetzes nicht anzuwenden“. Durch das StMBG v. wurde § 6 Abs. 3 Nr. 4 neu gefasst. § 21 Abs. 8 wurde nunmehr zur Anwendungsvorschrift für § 6 Abs. 3 Nr. 4 und erhielt folgenden Wortlaut: „§ 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem vorgenommen wurden.“ § 21 Abs. 8 wurde dann noch einmal durch das SEStEG v. geändert. Damals wurde die Worte „und letztmals auf Einbringungen anzuwenden, die vor dem vorgenommen wurden“ eingefügt. Man muss diese Regelung in Erg...