Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
c) Kommentierung § 68 a EStDV
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. . . .
809
Rein deklaratorische Regelung. Aufgrund der rein deklaratorischen Regelung des § 68 a Satz 1 EStDV wird an dieser Stelle auf die Kommentierung zu § 34 c Abs. 1 EStG verwiesen (s. Anm. 121 ff.).
. . . Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
810
Per-country-limitation-Grundsatz. § 68 a Satz 2 EStDV kommt nur dann zur Anwendung, wenn die den anzurechnenden Steuern zu Grunde liegenden Einkünfte aus mehreren Staaten stammen. Im Fall der Mehrstaatenkonstellation hat die Höchstbetragsberechnung für die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuern gesondert für jeden einzelnen Staat zu erfolgen (sog. „per-country-limitation-Grundsatz“). Dies bedeutet aber auch, da...