Außensteuerrecht
2025
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6. Regierungsbegründung
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Zu § 8: Einkünfte von Zwischengesellschaften
91. Die Zurechnung greift lediglich bei Einkünften ein, die bei inlandsbeherrschten ausländischen Gesellschaften nur einer geringen Besteuerung unterliegen und nicht aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr stammen. § 8 enthält hierzu die ins einzelne gehenden Abgrenzungen.
92. Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt die Zurechnungsbesteuerung nicht für Einkünfte ausländischer Gesellschaften aus Land- und Forstwirtschaft, aus der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Sachen sowie aus dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen. Gleiches gilt für Einkünfte aus dem Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht.
93. Absatz 1 Nr. 4 schließt die Zurechnungsbesteuerung für Handel aus, den eine ausländische Gesellschaft betreibt, auch wenn er nur gering besteuert wird. Das gilt selbst dann, wenn es sich um Handelsgeschäfte handelt, bei denen der die Gesellschaft ...