Außensteuerrecht
2025
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1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. 18/3017)
41
[...]
Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes)
[...]
2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ansässigen Gesellschaft hält.“
Begründung - (Auszug)
[...]
S. 45 Zu Artikel 8
[...]
Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 5 Satz 3)
Zu Buchstabe a (§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Anfügung der neuen Nummer 4.
Zu Buchstabe b (§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 - neu)
Die Anfügung der Nummer 4 dehnt die zinslose Stundungsregelung des § 6 Absatz 5 AStG für bestimmte Steuertatbestände, die zu einer Besteuerung stiller Reserven von Wirtschaftsgütern ohne einen Realisationstatbestand führen, auf die Fälle des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG aus.
§ 6 Absatz 5 AStG wurde mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Ein...