Außensteuerrecht
2025
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IV. Gewerbsteuer (§ 7 Satz 7 f. GewStG)
1. § 7 Satz 7 GewStG
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Hinzurechnungsbeträge i.S. des § 10 AStG. § 7 Satz 7 GewStG ist gem. § 36 Abs. 1 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. Nach der Vorschrift gelten Hinzurechnungsbeträge i.S. des § 10 Abs. 1 für gewerbesteuerliche Zwecke als solche Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Die Formulierung des § 7 Satz 7 GewStG ist schief. Sie geht viel zu weit und entspricht nicht den Absichten des Gesetzgebers. Es bedarf deshalb einer teleologisch reduzierten Auslegung. Im Kern geht es darum, die Anwendung der Rechtsgrundsätze zur Verortung des Hinzurechnungsbetrags zu einer im Inland bzw. Ausland belegenen Betriebsstätte auszuschließen, wie sie sich aus dem BFH-Urteil v. ergeben. Insoweit geht es um ein Problem der Einkommen-, der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Aufgrund der Regelung im GewStG findet die Vorschrift i.R.d. EStG und des KStG gleichwohl keine Anwendung. Deshalb spricht die Vorgehensweise des Gesetzgebers dafür, im Rahmen des EStG und des KStG die Grundsätze des BFH-Ur...