Außensteuerrecht
2025
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VII. Absatz 3 (Fassung für Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften beginnend nach dem und vor dem )
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, . . .
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Geringfügige Abweichungen. § 8 Abs. 3 bestand in seiner für die Wirtschaftsjahre 2001-2007 geltenden Fassung nur aus einem Satz. Die vorher geltende Fassung bestand dagegen aus zwei Sätzen. Der Satz 2 ersetzt gewissermaßen die vorher geltende zweite Alternative, die ihrerseits seit dem ersatzlos weggefallen ist. Eine weitere Änderung besteht darin, dass im JStG 2008 der Begriff „vom Hundert“ durch „Prozent“ ersetzt wurde.
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Zwei Alternativen. § 8 Abs. 3 regelte in seiner für die Wirtschaftsjahre 2001-2007 geltenden Fassung die Niedrigbesteuerung in zwei selbständig nebeneinander stehenden Alternativen. Die hier angesprochene 1. Alternative be S. 435 traf die Belastung ...