Außensteuerrecht
2025
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3. StÄndG 1992 vom (BGBl. I 1992, 297)
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StÄndG 1992. § 50d Abs. 1 und 2 wurde auf den seinerzeit eingeführten § 44d EStG (jetzt § 43b EStG) - das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren - als weiteren Ermäßigungsgrund ausgedehnt. Das Freistellungsverfahren (seinerzeit noch in Abs. 3 geregelt) wurde über die Fälle des § 50a Abs. 4 EStG hinaus auf bestimmte Kapitalerträge erweitert. Diese Erweiterung beruhte als Folgeänderung auf der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) in nationales Recht.