Außensteuerrecht
2025
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8. KStG 1977
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§ 19 a KStG ist mit der Körperschaftsteuerreform 1977 in den § 26 KStG 1977 übergegangen. Der Wortlaut von § 26 Abs. 1 KStG entspricht von einer redaktionellen Änderung abgesehen dem des § 19 a Abs. 1 Satz 1 KStG aF.
§ 19 a Abs. 1 Satz 2 KStG aF findet sich heute in § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG wieder. Wegen der sich daraus ergebenden materiellrechtlichen Änderungen wird auf die Kommentierung des § 26 KStG verwiesen.