Außensteuerrecht
2025
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VII. Entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 1 und 4 aF - Fassung für Wirtschaftsjahre vor 2001 (Absatz 2 aF)
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Ausgelaufenes Recht. § 14 Abs. 2 aF wurde durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom ersatzlos aufgehoben (vgl. Anm. 9). Nach § 21 Abs. 7 Satz 4 aF war § 14 Abs. 2 aF noch auf Wirtschaftsjahre einer ausländischen Untergesellschaft anzuwenden, die vor dem endeten. Zuvor war § 14 Abs. 2 aF durch das Steuersenkungsgesetz v. neu gefasst worden. Die Neufassung war ebenfalls erstmals auf Wirtschaftsjahre einer ausländischen Untergesellschaft anzuwenden, die vor dem endeten. Durch die zeitlich spätere rückwirkende Aufhebung von § 14 Abs. 2 aF kam die am geänderte Fassung nie zur Anwendung. Auf ihre Kommentierung wird deshalb hier verzichtet. Haben die ausländische Ober- und Untergesellschaft verschiedene Wirtschaftsjahre, so ist es für den Übergangszeitraum denkbar, dass sich die Zurechnung nach altem Recht und die Hinzurechnung nach neuem Recht richten. Hier wird auf eine Kommentierung des § 14 Abs. 2 aF aus Gründen...