Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 7/4803)
8
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „an deren Nennkapital sie seit Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist“, durch die Worte „an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligung ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlußstichtag besteht und“ ersetzt.
Begründung (Auszug)
Zu Nummer 1
§ 8 Absatz 2
Die Änderung dient dem Zweck, den bisherigen Rechtszustand aufrechtzuerhalten.
Nach dem geltenden Außensteuergesetz (AStG) werden einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, unter Umständen bestimmte Einkünfte der ausländischen Gesellschaft wie eigene zugerechnet (§ 7 AStG).
Hiervon sind nach § 8 Abs. 2 AStG solche Einkünfte ausgenommen, die aus einer Beteiligung der ausländischen Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft stammen, an deren Nennkapital die erste Gesellschaft seit B...