Außensteuerrecht
2025
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3. Betriebsstätten (§ 4j Abs. 1 Satz 3 EStG)
„Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden.“
a) Grundsätzliches
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Ausweitung des Schuldner- bzw. Gläubigerbegriffs auf Betriebsstätten. Gemäß § 4j Abs. 1 Satz 3 EStG gelten als Schuldner und Gläubiger auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden.
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Ausrichtung an Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie sowie Vorgaben der OECD. Auf diese Weise bildet der Gesetzgeber nicht nur den Anwendungsbereich der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie ab, in deren Anwendungsbereich die Betriebsstätte ebenfalls als Nutzungsberechtigter und Zahlungsleistender behandelt wird, sondern folgt zudem den Vorgaben der OECD (Abschlussbericht 2015 Aktionspunkt 5, Abschn. 33).
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Relevanz von Zwischenschaltungsfällen. Die hierdurch bedingte Erweiterung des p...