Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Verfahrensrechtliche Behandlung
31
Gesonderte Feststellung. Die nach § 14 von einer nachgeschalteten Untergesellschaft der vorgeschalteten Obergesellschaft zuzurechnenden Einkünfte sind nach § 18 gesondert festzustellen (vgl. Anm. 83). Auch wenn die Obergesellschaft Zurechnungsempfänger ist, ergeht der Feststellungsbescheid S. 43 gegenüber dem oder den unbeschränkt Stpfl., der/die i.S. des § 7 Abs. 1 an der Obergesellschaft beteiligt ist/sind (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Bescheid richtet sich nicht an Personen i.S. des § 2, die ebenfalls an der Obergesellschaft beteiligt sein können. Der Zurechnungsbescheid ist Grundlagenbescheid i.S. des § 182 AO für den zu erlassenden Hinzurechnungsbescheid. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentierung des § 18 Bezug genommen.
32-34
frei