Außensteuerrecht
2025
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7. Verhältnis zu Vorschriften des GewStG
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Veräußerungs- und Entnahmegewinne. Der nach § 50 i Abs. 1 Satz 1 steuerpflichtige Veräußerungs- oder Entnahmegewinn unterliegt grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Wenn der Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn in Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung einer Mitunternehmerschaft, an der eine von § 50 i erfasste natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, oder mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine von § 50 i erfasste natürliche Person steht , gehört der Gewinn nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag (§ 7 Satz 2 GewStG). Dies gilt auch im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs eines Besitzeinzelunternehmens i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 4. Zur etwaigen Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer s. Anm. 50.2.
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Laufender Gewinn. Die nach § 50 i Abs. 1 Satz 3 steuerpflichtigen Beteiligungserträge aus der Personengesellschaft sind beim Mitunternehmer selbst nicht gewerbesteuerpflichtig. Gleichwohl sind die von der Personengesellschaft a...