Außensteuerrecht
2025
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14. Seeschiffahrtsanpassungsgesetz 1998
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Durch das Seeschiffahrtsanpassungsgesetz v. wurde jedoch der Abs. 4 des § 34 c aufgehoben. Stattdessen wurde § 5 a EStG eingeführt. Der geltende Abs. 5 Satz 2 des § 5 a EStG sieht vor, dass Abs. 1-3 des § 34 c nicht anzuwenden sind. Die letztmalige Anwendung des § 34 c Abs. 4 - unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission - war in § 52 Abs. 48 EStG aF geregelt, der weggefallen ist. Er sah vor, dass § 34 c Abs. 4 letztmals im VZ 1998 anzuwenden war.