Außensteuerrecht
2025
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VII. Absatz 6 (in der seit dem MinStGEG geltenden Fassung)
„(6) § 8 Absatz 5 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem endet.“
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Gesetzesänderung. Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist die sog. „niedrige Besteuerung“ der Einkünfte einer Zwischengesellschaft im Ausland nach § 8 Abs. 5. Was im Vergleich zu einer Besteuerung in Deutschland als „niedrig“ anzusehen ist und ob ein nominaler Steuersatz i.H.v. 25 % hieran gemessen zu hoch ist, war in der Vergangenheit erheblichen Diskussionen ausgesetzt. Letzten Endes erweist sich die Schwelle als eine überwie S. 19 gend steuerpolitisch motivierte Ausgestaltung des Tatbestands. Die Finanzverwaltung hat eine entsprechende Senkung der Schwelle einer niedrigen Besteuerung auf 15 % bereits mit dem Referentenentwurf zu dem ATADUmsG in ...