Außensteuerrecht
2025
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V. Nutzer (Abs. 5)
„(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse,
S. 39 1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.“
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Steuergestaltungsbezogene Definition. Der bzw. die sog. Nutzer machen den zweiten zentralen Personenkreis aus, der von den Vorschriften der §§ 138d ff. AO betroffen ist. Dem Nutzer obliegt grundsätzlich nur dann die Mitteilungspflicht, wenn kein mitteilungspflichtiger Intermediär (s. Rz. 2) vorhanden ist oder die Steuergestaltung durch den Nutzer selbst konzipiert (Inhouse-Gestaltung) worden ist. Nach § 138d Abs. 5 AO wird der Nutzer steuergestaltungsbezogen definiert, d.h., die Qualifikation als Nutzer ergibt sich in Relation zu einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.
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Umsetzungsreife der Steuergestaltung erforderl...