Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Auffangtatbestand für sonstige hybride Gestaltungen (Abs. 3)
„Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund deren vom deutschen Recht abweichender steuerlicher Zuordnung oder Zurechnung nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.“
S. 40
65
Allgemeines. § 4k Abs. 3 EStG setzt Art. 9 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. b (reverse hybrids), Buchst. c (diverted branch payments) und Buchst. d (disregarded branch structures) ATAD um. Mit dieser Regelung sollen insbesondere Konstellationen von weiteren D/NI-Inkongruenzen erfasst werden, die nicht bereits nach § 4k Abs. 1 und Abs. 2 EStG beseitigt werden. Damit kommt dem § 4k Abs. 3 EStG eine Auffangfunktion zu. In praktischer Hinsicht ist der Tatbestand der Vorschrift recht abstrakt formuliert, so dass die Frage nach dem Vorliegen einer Besteuerungsinkongruenz regelmäßig mit Auslegungsschwierigkeiten...