Außensteuerrecht
2025
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III. Absatz 2 (in der seit dem WaChG geltenden Fassung)
„(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.“
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Gesetzesänderung. § 21 Abs. 2 sieht eine Anwendung der ebenfalls im Zuge des ATADUmsG verschärften Regelungen zum Nahestehen (i.S.d. § 1 Abs. 2) für Zwecke des § 4k EStG bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vor. Hintergrund ist, dass die Regelung gegen einen Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen gem. § 4k Abs. 6 EStG nur anzuwenden ist, wenn die Besteuerungsinkongruenz zwischen einander nahestehenden Personen besteht. Die Anwendungsregelung in § 21 Abs. 2 steht damit in einem direkten Zusammenhang zu der zeitlichen Anwendung des § 4k EStG für ertragsteuerliche Zwecke, für die in § 52 Abs. 8c EStG ebenfalls eine Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorgesehen wird.
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Rückwirkung auf Zeitraum vor dem ATADUmsG. Die zeitliche Anwendung des § 4k EStG - und somit auch der diesbezüglichen Anwen...